Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 25. April 2022 angenommen.

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Name und Sitz

Unter dem Namen «TAGEO» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist der Ort der Geschäftsstelle. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt die folgenden Tätigkeiten und Ziele:

  • Förderung und Stärkung der Elternbildung
  • Bekanntmachung der Elternbildungsangebote
  • Unterstützung, Koordination und Weiterentwicklung der Elternorganisationen
  • Interessensvertretung der Elternorganisationen in der Öffentlichkeit und in der Politik
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Es bestehen die folgenden Kategorien der Mitgliedschaft:

  • Einzelmitglieder
  • Ehrenamtliche Organisationen
  • Kursanbieter und Institutionen

Eintritt

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, welche die Interessen des Vereins in grober Weise verletzen. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die nächste Mitgliederversammlung weiterziehen. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schulden, können vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Geschäftsstelle

Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, mindestens jedoch aber einmal jährlich.

Die Einladung mit Traktandenliste und allfälligen Erläuterungen zu den Anträgen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Termin zuzustellen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge der Mitglieder sind bis spätestens Ende des Vereinsjahres an den Vorstand zu richten. Über nicht angekündigte Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn das absolute Mehr der Behandlung zustimmt.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Jahresberichtes

b) Genehmigung der Jahresrechnung

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d) Genehmigung des Budgets

e) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten / der Präsidentin sowie von zwei RechnungsrevisorInnen auf eine Amtsdauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

g) Statutenänderung

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Alle Geschäfte erfordern für ihre Gültigkeit das absolute Mehr. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selber. Er regelt die Unterschriftsberechtigung zu zweien. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
b) der Vorstand delegiert die operativen Vereinstätigkeiten an eine professionell tätige Geschäftsstelle, die die Interessen des Vereines, des Vorstandes und der Mitglieder wahrt. Die Verantwortung für die Wahl und die Führung der Geschäftsstelle trägt der Vorstand.
c) der Vorstand ist für die Anstellung der Mitarbeitenden zuständig. Er erlässt für diese Stellenbeschriebe.
d) der Vorstand verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
e) Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis CHF 5’000.00 ausserhalb des Budgets pro Jahr beschliessen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die effektiven Spesen und Transportkosten werden gemäss Spesenreglement vergütet. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich mit einer massvollen Pauschale entschädigt.

Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist möglich, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Revisionsstelle

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei RechnungsrevisorInnen kontrollieren die Jahresrechnung und verfassen einen Bericht und Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Treuhandbüro für die Revision gewählt werden.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Vereinsjahr, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) dem Beitrag des Kantons aus der Leistungsvereinbarung
c) Gönnerbeiträgen, Spenden und Subventionen
d) Einnahmen aus eigenen Angeboten

Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind abgestuft; Einzelmitglieder und ehrenamtliche Organisationen bezahlen einen geringeren Betrag als Kursanbieter und Institutionen.

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden einer Mitgliederversammlung notwendig. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, bestimmt, welchem ähnlichen Zweck das noch vorhandene Vermögen zuzuführen ist. Das Vereinsvermögen darf nur an eine oder mehrere ebenfalls steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz fallen.